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Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Diese Fassung dient der Information. Vertragsbestandteil werden nur die im jeweiligen Angebot benannten und beigefügten Unterlagen in der dort bezeichneten Fassung, einschließlich der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung und ihrer Anlagen. Für bestehende Verträge gilt die dort vereinbarte Fassung.

bero.tax, Version 3.4, Stand 30.10.2026

bero.tax, Inhaber Tjark Bauer
Gescherweg 76, 48161 Münster
E-Mail: kontakt@bero.tax
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE362559733

Im Folgenden „bero.tax“ oder „Auftragnehmer“.

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsunterlagen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern.

(2) Sie gelten für Verträge über Beratung, Konzeption, Entwicklung, Einrichtung, Anpassung, Dokumentation, Schulung, Wartung und Betreuung von digitalen Prozessen, Automatisierungen, Schnittstellen, Software- und KI-gestützten Lösungen.

(3) Vertragsbestandteil werden nur die im Angebot ausdrücklich benannten Unterlagen in der dort bezeichneten Fassung. Maßgeblich sind die dem Angebot beigefügten Dateien. Eine Veröffentlichung auf der Website dient nur der Information.

(4) Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge:

  1. ausdrücklich getroffene Individualvereinbarungen und das Angebot,
  2. die Anlage für Berufsgeheimnisträger, soweit sie anwendbar ist,
  3. die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung einschließlich der einbezogenen Anlage A,
  4. diese AGB.

Die Anlagen B (Unterauftragsverarbeiter) und C (technische und organisatorische Maßnahmen) konkretisieren die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung in ihrem jeweiligen Regelungsbereich.

(5) Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Geschäfts-, Einkaufs- oder Auftragsbedingungen des Auftraggebers wird widersprochen. Nimmt der Auftraggeber ein Angebot unter Hinweis auf eigene Bedingungen an, kommt der Vertrag erst zustande, wenn bero.tax deren Einbeziehung ausdrücklich in Textform zustimmt. Ein Leistungsbeginn gilt nicht als Zustimmung.

§ 2 Vertragsschluss und Leistungsänderungen

(1) Ein Angebot ist bis zu dem darin genannten Datum verbindlich. Fehlt eine Angabe, beträgt die Bindungsfrist 30 Kalendertage ab Zugang.

(2) Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots in Textform zustande. Eine eindeutige Annahme per E-Mail genügt; eine Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur ist nicht erforderlich. Mit der Annahme werden alle im Angebot unter „Vertragsunterlagen“ benannten und beigefügten Dokumente einbezogen.

(3) Leistungsumfang, Vergütung, Termine, Vertragsart und gegebenenfalls Abnahmekriterien ergeben sich aus dem Angebot. Laufende Beratung, Betreuung sowie Stundenkontingente und Retainer sind Dienstleistungen. Ein bestimmter Erfolg ist nur geschuldet, wenn das Angebot eine Leistung ausdrücklich als Werkleistung bezeichnet und den geschuldeten Erfolg hinreichend bestimmt.

(4) Änderungen des Leistungsumfangs werden vor ihrer Umsetzung in Textform abgestimmt. Die Abstimmung soll mindestens die Änderung, ihre Auswirkungen auf Vergütung und Termine sowie eine etwaige Änderung der Vertragsart festhalten. Ohne abweichende Preisvereinbarung gilt der für den Vertrag vereinbarte Stundensatz.

§ 3 Leistungserbringung und Abgrenzung

(1) bero.tax erbringt die vereinbarten Leistungen fachgerecht und mit der im Geschäftsverkehr üblichen Sorgfalt. Bei Dienstleistungen wird eine sorgfältige Tätigkeit, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher oder technischer Erfolg geschuldet.

(2) Geschuldet sind nur die im Angebot bezeichneten Leistungen und Arbeitsergebnisse. Quelltexte, Exporte, Rohdateien, interne Entwicklungsunterlagen oder weitergehende Dokumentation sind nur geschuldet, wenn das Angebot sie ausdrücklich als Deliverable nennt.

(3) Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, schuldet bero.tax insbesondere nicht:

(4) Leistungen von Drittanbietern, insbesondere Plattformen, Fachsysteme, Schnittstellen, Cloud- und KI-Dienste, unterliegen deren Verfügbarkeit und Bedingungen. bero.tax haftet nicht für Änderungen, Störungen oder die Einstellung solcher Dienste, soweit bero.tax diese nicht zu vertreten hat. Erforderliche Anpassungen sind gesondert zu vergüten, sofern das Angebot sie nicht umfasst.

(5) bero.tax darf fachlich geeignete Erfüllungsgehilfen einsetzen. Soweit diese personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten oder Zugang zu Berufsgeheimnissen erhalten können, gelten zusätzlich die hierfür einbezogenen Vertragsanlagen.

§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt rechtzeitig alle erforderlichen Informationen, Entscheidungen, Zugänge, Berechtigungen, Testdaten, Lizenzen und Ansprechpartner bereit. Er prüft, ob er bero.tax die bereitgestellten Inhalte, Daten und Zugänge rechtmäßig zur Verfügung stellen darf.

(2) Der Auftraggeber prüft Konzepte, Teststände und Arbeitsergebnisse innerhalb vereinbarter oder angemessener Fristen und erteilt erforderliche Freigaben in Textform. Eine produktive Aktivierung erfolgt nur nach Freigabe des Auftraggebers, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(3) Verzögerungen oder Mehraufwand, die auf fehlender, verspäteter oder fehlerhafter Mitwirkung beruhen, hat bero.tax nicht zu vertreten. Termine verschieben sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Gesetzliche Ansprüche von bero.tax wegen unterlassener Mitwirkung bleiben unberührt.

(4) Der Auftraggeber informiert bero.tax unverzüglich über Änderungen seiner Systeme, Prozesse, Ansprechpartner oder Anforderungen, soweit sie die Leistung betreffen.

(5) Zugangsdaten werden über den für den Auftrag vereinbarten geschützten Übermittlungsweg bereitgestellt. Der Auftraggeber richtet geeignete persönliche oder delegierte Zugänge mit den erforderlichen Berechtigungen ein, soweit die betroffenen Systeme dies ermöglichen. Ist ein solcher Zugang oder der vereinbarte Übermittlungsweg nicht nutzbar, stimmen die Parteien vorab eine geeignete Alternative ab; erforderliche Datenschutz- und Geheimhaltungsfreigaben bleiben Voraussetzung. Zugangswerte und Mandatsdetails gehören ausschließlich in die dafür vorgesehenen geschützten Inhaltsfelder. Die Bereitstellung von Zugangsdaten erweitert weder den Auftrag noch den zulässigen Zugriff.

§ 5 Vergütung, Abrechnung und Zahlung

(1) Es gelten die im Angebot genannten Preise. Preisangaben verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Ist keine Umsatzsteuer auszuweisen, wird sie nicht berechnet. Eine Änderung der steuerlichen Behandlung lässt den vereinbarten Nettopreis unberührt.

(2) Leistungen nach Zeitaufwand werden zum vereinbarten Stundensatz in Einheiten von 15 Minuten abgerechnet. Aufwandsschätzungen sind keine Festpreise oder Preisobergrenzen, sofern sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sind.

(3) Dienstleistungen werden mangels abweichender Vereinbarung monatlich abgerechnet. Bei Werkleistungen kann bero.tax Abschlagszahlungen entsprechend dem Wert der erbrachten Leistungen verlangen. Reisekosten und sonstige Auslagen werden nur berechnet, wenn sie im Angebot vorgesehen oder vorab in Textform freigegeben wurden.

(4) Rechnungen werden elektronisch übermittelt und sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Im Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen.

(5) Ist der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung mehr als 14 Kalendertage in Verzug, darf bero.tax nach vorheriger Ankündigung und angemessener Nachfrist die betroffenen Leistungen bis zur Zahlung aussetzen. Termine verschieben sich entsprechend. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§ 6 Kontingente, Retainer, Laufzeit und Kündigung

(1) Bei einem Stundenkontingent oder Retainer hält bero.tax die vereinbarte Kapazität im jeweiligen Abrufzeitraum bereit. Die Vergütung wird für diese Kapazitätsvorhaltung und die innerhalb des Zeitraums abgerufenen Leistungen geschuldet.

(2) Nicht abgerufene Stunden werden weder erstattet noch übertragen, sofern das Angebot nichts anderes bestimmt. Dies gilt nicht, soweit der unterbliebene Abruf überwiegend von bero.tax zu vertreten ist. bero.tax weist den Auftraggeber rechtzeitig darauf hin, wenn erkennbar ein wesentlicher Teil des Kontingents ungenutzt bleiben wird.

(3) Der Auftraggeber kann Aufgaben innerhalb des vereinbarten Leistungsrahmens priorisieren. Die vollständige Abarbeitung einer Aufgabenliste innerhalb eines Kontingents wird nicht geschuldet. Leistungen außerhalb des Rahmens oder nach Ausschöpfung des Kontingents bedürfen einer zusätzlichen Beauftragung.

(4) Laufzeit, Mindestlaufzeit und ordentliche Kündigung richten sich nach dem Angebot. Fehlt bei einem laufenden Dienstleistungsvertrag eine Regelung, läuft er auf unbestimmte Zeit und kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden.

(5) Ein Projektvertrag endet mit vollständiger Leistungserbringung und, soweit vereinbart, Abnahme. Das gesetzliche Recht des Auftraggebers zur freien Kündigung eines Werkvertrags sowie die daraus folgenden Vergütungsansprüche bleiben unberührt.

(6) Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen der Textform.

§ 7 Termine und höhere Gewalt

(1) Termine sind nur verbindlich, wenn sie im Angebot ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Voraussetzung ist die rechtzeitige Mitwirkung des Auftraggebers.

(2) bero.tax hat Verzögerungen nicht zu vertreten, die auf höherer Gewalt oder auf unvorhersehbaren, von bero.tax nicht beherrschbaren Ereignissen beruhen. Dazu zählen insbesondere erhebliche Ausfälle von Energie-, Telekommunikations-, Cloud- oder Plattformdiensten, Cyberangriffe, Naturereignisse, Krieg, Pandemie, behördliche Maßnahmen und Arbeitskämpfe außerhalb des Betriebs von bero.tax.

(3) Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich. Leistungspflichten ruhen für die Dauer der Behinderung; Termine verschieben sich angemessen. Dauert die Behinderung länger als 60 Kalendertage, kann jede Partei den betroffenen Leistungsteil in Textform kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

§ 8 Abnahme und Mängelrechte bei Werkleistungen

(1) Dieser § 8 gilt nur für ausdrücklich vereinbarte Werkleistungen.

(2) Nach Fertigstellung fordert bero.tax den Auftraggeber in Textform zur Abnahme auf und setzt eine angemessene Prüfungsfrist von mindestens zehn Werktagen. Der Auftraggeber erklärt innerhalb der Frist die Abnahme oder verweigert sie unter konkreter Benennung mindestens eines Mangels. Reagiert er nicht, gilt das Werk nach Fristablauf als abgenommen, wenn bero.tax bei Fristbeginn deutlich auf diese Folge hingewiesen hat. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

(3) Bei Mängeln hat bero.tax zunächst das Recht zur Nacherfüllung. bero.tax entscheidet, ob der Mangel beseitigt oder das betroffene Arbeitsergebnis neu hergestellt wird. Nach zwei fehlgeschlagenen Versuchen oder wenn die Nacherfüllung unzumutbar, unmöglich oder endgültig verweigert ist, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu. Schadensersatz richtet sich nach § 13.

(4) Mängelansprüche verjähren zwölf Monate nach Abnahme. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder soweit zwingendes Recht eine längere Frist vorsieht.

(5) Kein Mangel liegt vor, soweit eine Beeinträchtigung nach Abnahme auf Änderungen oder Störungen von Drittsystemen, Schnittstellen, Zugangsdaten, Datenstrukturen, Nutzungsbedingungen oder auf eine nicht vereinbarte Änderung beziehungsweise Nutzung durch den Auftraggeber oder Dritte zurückzuführen ist und bero.tax dies nicht zu vertreten hat.

§ 9 Nutzungsrechte und wiederverwendbare Bestandteile

(1) Nach vollständiger Zahlung der auf das jeweilige Arbeitsergebnis entfallenden Vergütung erhält der Auftraggeber daran ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht zur vertragsgemäßen Nutzung, Bearbeitung und Weiterentwicklung. Er darf das Arbeitsergebnis durch eigene Beschäftigte und beauftragte Dienstleister nutzen lassen.

(2) Eine Übertragung des Nutzungsrechts ist im Rahmen einer Unternehmensveräußerung, eines Betriebsübergangs oder einer konzerninternen Umstrukturierung zulässig. Im Übrigen bedarf sie der Zustimmung von bero.tax in Textform, die nicht unbillig verweigert werden darf. Ausschließliche Rechte werden nur eingeräumt, wenn das Angebot dies ausdrücklich vorsieht.

(3) Rechte an bereits vorhandenen oder allgemein wiederverwendbaren Methoden, Konzepten, Vorlagen, Bibliotheken, Modulen, Architekturmustern und Werkzeugen von bero.tax verbleiben bei bero.tax. Soweit solche Bestandteile in ein Arbeitsergebnis eingehen, erhält der Auftraggeber das zur Nutzung des Arbeitsergebnisses erforderliche Recht. bero.tax darf allgemeines Know-how und wiederverwendbare Bestandteile weiterverwenden, nicht jedoch vertrauliche Informationen oder kundenspezifische Daten des Auftraggebers.

(4) Für Open-Source- und Drittkomponenten gelten ergänzend deren Lizenzbedingungen. bero.tax weist auf solche Bedingungen hin, soweit sie für die vereinbarte Nutzung wesentlich sind.

(5) Form und Umfang der Übergabe richten sich nach dem Angebot. Befindet sich ein Arbeitsergebnis bereits in einem vom Auftraggeber kontrollierten System, kann die Übergabe durch die dortige betriebsfähige Bereitstellung erfolgen.

§ 10 KI-Einsatz und fachliche Verantwortung

(1) Soweit KI-Dienste eingesetzt oder in Lösungen eingebunden werden, können deren Ausgaben trotz sorgfältiger Konfiguration falsch, unvollständig oder nicht reproduzierbar sein. bero.tax schuldet die vereinbarte Auswahl, Konfiguration und technische Einbindung, nicht die ausnahmslose inhaltliche Richtigkeit jeder Ausgabe im laufenden Betrieb.

(2) Der Auftraggeber legt Einsatzzweck, Datenbasis und fachliche Freigaberegeln fest. Er sorgt für eine angemessene menschliche Prüfung, bevor Ausgaben mit rechtlicher, steuerlicher, wirtschaftlicher oder sonst wesentlicher Wirkung verwendet werden.

(3) Verbotene, besonders regulierte oder für Entscheidungen mit erheblicher Wirkung eingesetzte KI-Anwendungen sind nur geschuldet, wenn das Angebot sie ausdrücklich beschreibt und die Rollen, Prüfungen und Schutzmaßnahmen festlegt.

(4) bero.tax erbringt technische Leistungen und keine Rechts- oder Steuerberatung. Der Auftraggeber bleibt für die fachliche und rechtliche Zulässigkeit des von ihm bestimmten Einsatzes verantwortlich. bero.tax weist auf erkennbare erhebliche Risiken hin; die eigene Verantwortung von bero.tax für die vertragsgemäße technische Leistung bleibt unberührt.

(5) Der Auftraggeber stellt bero.tax von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die auf von ihm vorgegebenen Inhalten, Daten oder Einsatzzwecken beruhen und die er zu vertreten hat. Die Freistellung umfasst angemessene notwendige Rechtsverteidigungskosten und gilt nicht, soweit bero.tax den Anspruch verursacht oder mitverursacht hat.

§ 11 Vertraulichkeit und Referenzen

(1) Beide Parteien behandeln alle als vertraulich gekennzeichneten oder ihrer Natur nach vertraulichen Informationen der anderen Partei vertraulich, verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung und schützen sie mit angemessenen Maßnahmen vor unbefugtem Zugriff.

(2) Die Weitergabe an Beschäftigte, Berater und Erfüllungsgehilfen ist zulässig, soweit sie die Informationen zur Vertragsdurchführung benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

(3) Nicht vertraulich sind Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt, der empfangenden Partei rechtmäßig bekannt, von einem berechtigten Dritten rechtmäßig mitgeteilt oder unabhängig entwickelt wurden. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt; soweit zulässig, wird die andere Partei vorab informiert.

(4) Die Vertraulichkeitspflicht gilt während der Vertragslaufzeit und drei Jahre danach. Für Geschäftsgeheimnisse, personenbezogene Daten und Berufsgeheimnisse gilt sie so lange, wie deren Schutz gesetzlich oder ihrer Natur nach fortbesteht.

(5) bero.tax darf den Auftraggeber unter Verwendung seiner geschäftlichen Bezeichnung und seines unveränderten, öffentlich verwendeten Logos in üblichem Umfang als Referenz nennen, insbesondere auf der Website sowie in Angebots- und Präsentationsunterlagen. Die Nennung darf das Bestehen der Geschäftsbeziehung und die allgemein bezeichnete Leistungsart erkennen lassen. Projektinhalte, Arbeitsergebnisse, Kennzahlen, Aussagen des Auftraggebers sowie Mandats- oder sonstige vertrauliche Informationen veröffentlicht bero.tax nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers in Textform. Der Auftraggeber kann der künftigen Referenznennung jederzeit in Textform widersprechen; bestehende Nennungen entfernt bero.tax innerhalb angemessener Frist.

§ 12 Datenschutz und Berufsgeheimnisse

(1) Jede Partei erfüllt die datenschutzrechtlichen Pflichten, die sie in ihrer jeweiligen Rolle treffen.

(2) Verarbeitet bero.tax personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, gilt die im Angebot benannte und beigefügte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung („AVV“) einschließlich der dort einbezogenen Anlagen. Soweit Anlage A nichts Abweichendes bestimmt, erfasst sie alle gegenwärtigen und künftigen Einzelaufträge innerhalb des dort beschriebenen Verarbeitungsrahmens. Die AVV wird mit der Annahme des Angebots geschlossen. Vor ihrem wirksamen Abschluss eröffnet der Auftraggeber keinen entsprechenden Datenzugriff.

(3) Ist der Auftraggeber Berufsgeheimnisträger und kann bero.tax Zugang zu geschützten Geheimnissen erhalten, gilt zusätzlich die im Angebot benannte und beigefügte Anlage für Berufsgeheimnisträger. Leistungen mit möglichem Geheimniszugang beginnen erst nach wirksamem Vertragsschluss einschließlich dieser Anlage.

(4) Nur die im Angebot ausdrücklich aufgeführten Datenschutz- und Geheimhaltungsanlagen werden Vertragsbestandteil. Änderungen während eines laufenden Vertrags bedürfen der in der AVV beziehungsweise der Anlage für Berufsgeheimnisträger vorgesehenen Mitteilung und Zustimmung oder einer sonstigen Vereinbarung in Textform.

(5) bero.tax verwendet überlassene Zugangsdaten ausschließlich für die beauftragten Leistungen und im Umfang der erteilten Berechtigungen. Soweit bero.tax sie über die Übermittlung hinaus speichern muss, erfolgt dies in einer geschützten und nach Auftraggebern getrennten Zugangsverwaltung. Die für den jeweiligen Datenweg erforderlichen Datenschutz- und Geheimhaltungsvereinbarungen sowie Dienstleisterfreigaben müssen vor der Verarbeitung vorliegen. Bei Wegfall des Bedarfs gelten die vereinbarten Rückgabe- und Löschregeln. Beide Parteien informieren einander unverzüglich über einen begründeten Verdacht, dass ein unbefugter Zugriff auf die verwendeten Zugangsdaten erfolgt ist, und wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten an Sperrung oder Erneuerung mit. Weitergehende gesetzliche und vertragliche Meldepflichten bleiben unberührt.

§ 13 Haftung

(1) bero.tax haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Arglist sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet bero.tax nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall auf den bei Vertragsschluss typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist die Haftung zusätzlich auf 250.000 EUR je Schadensfall und insgesamt 500.000 EUR je Vertragsjahr begrenzt. Mehrere Schäden, die auf derselben Pflichtverletzung oder auf mehreren gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang beruhen, gelten auch über mehrere Vertragsjahre hinweg als ein Schadensfall; maßgeblich ist das Vertragsjahr, in dem der erste dieser Schäden eingetreten ist. Bestehen mehrere Verträge mit demselben Auftraggeber, gelten die Jahreshöchstbeträge für alle Verträge zusammen. Vertragsjahr ist jeder Zwölfmonatszeitraum ab Beginn des zuerst geschlossenen laufenden Vertrags; bei einem einmaligen Projekt ist das Vertragsjahr der Zwölfmonatszeitraum ab Projektbeginn.

Innerhalb dieser Höchstbeträge gilt für Regressansprüche des Auftraggebers wegen gegen ihn verhängter Datenschutz-Geldbußen sowie für Ansprüche aus vertraglich vereinbarten Vertragsstrafen wegen Verletzung von Datenschutz-, Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflichten ein Unterlimit von 125.000 EUR je Schadensfall und Vertragsjahr. Ein Regress wegen Geldbußen wird nur geschuldet, soweit er nach dem anwendbaren Recht zulässig ist.

(4) Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen.

(5) Bei Datenverlust ist die Haftung in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber angefallen wäre.

(6) Die Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von bero.tax. Eine Änderung der Beweislast ist damit nicht verbunden.

(7) Zwingende gesetzliche Ansprüche, insbesondere Ansprüche betroffener Personen nach Datenschutzrecht, bleiben unberührt. Im Innenverhältnis der Parteien gelten die vorstehenden Regelungen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Soweit gesetzlich zulässig, ist Münster ausschließlicher Gerichtsstand. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

(3) Vertragliche Erklärungen und Änderungen bedürfen der Textform, soweit nicht zwingendes Recht eine strengere Form verlangt. Individuelle Abreden haben unabhängig davon Vorrang. Die E-Mail-Adressen im Angebot und im Kopf dieser AGB sind für Erklärungen in Textform zugelassen.

(4) Eine neue Veröffentlichung oder Fassung dieser AGB ändert einen bestehenden Vertrag nicht. Änderungen eines laufenden Vertrags werden nur durch ausdrückliche Vereinbarung in Textform wirksam.